Alternativ zum "Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten" lässt § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 auch einen "andere[n] geeignete[n] Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit)" zu. Damit nimmt der Gesetzgeber erkennbar auf solche Phasen bzw. speziellen Umstände eines Studiums Rücksicht, in bzw. unter denen auch bei curriculumskonformer Weiterführung des Studiums während eines bestimmten Semesters die Ablegung von Prüfungen (im geforderten Ausmaß) nicht vorgesehen bzw. nicht möglich ist, weil nach dem Curriculum andere Tätigkeiten (wie "beispielsweise" - also nicht abschließend, sondern bloß demonstrativ - angeführt das Verfassen einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) im Vordergrund stehen.
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