Ra 2021/07/0068 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Richtlinie ist nach Art. 288 AEUV für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie setzt jedenfalls deren fehlende oder mangelhafte Umsetzung durch den Mitgliedstaat, die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit der jeweils im konkreten Konfliktfall in Rede stehenden Regelung der Richtlinie voraus (vgl. VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165).