Ra 2023/07/0090 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gegenüber der der Entscheidung des EuGH vom 17. November 2022, Porr Bau GmbH, C-238/21, zugrunde gelegten Rechtslage wurde (mit der Richtlinie [EU] 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie nunmehr geändert, wobei der 2. Unterabsatz des Abs. 1 entfallen ist und der einleitende Teil des Abs. 1 sowie Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 der Bestimmung neu gefasst wurden. Unverändert geblieben sind jedoch die in den lit. a bis d des Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie geregelten Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft. Auch ist nicht zweifelhaft, dass den Mitgliedstaaten weiterhin im Rahmen der von Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie gezogenen Grenzen - soweit keine Durchführungsrechtsakte hinsichtlich bestimmter Abfallarten nach Art. 6 Abs. 2 Abfallrahmenrichtlinie erlassen wurden - ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Definition der Kriterien für das Abfallende zukommt (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068; EuGH 28.3.2019, Tallinna Vesi, C-60/18; EuGH 14.10.2020, Sappi Austria Produktion, C-629/19). Es ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die tragenden Ausführungen des EuGH in seinem Urteil Porr Bau GmbH - in Folge der genannten Änderungen des Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie - ihre Geltung verloren hätten.