JudikaturVwGH

Ra 2023/07/0090 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2024

Art. 6 der Abfallrahmenrichtlinie sieht in seinen Abs. 3 und 4 für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, entweder allgemein gültige Kriterien aufzustellen oder andererseits Einzelfallentscheidungen bzw. sonst geeignete Maßnahmen zu treffen (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068). Die österreichische Rechtslage, wonach das Ende der Abfalleigenschaft bei Erfüllung bestimmter, generell festgelegter Voraussetzungen - und nicht aufgrund von Einzelfallentscheidungen nach Art. 6 Abs. 4 Abfallrahmenrichtlinie - eintritt, steht damit in Einklang (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068; EuGH Tallinna Vesi, C-60/18).