Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MaßnahmenG 2020 bzw. der darauf gestützten "COVID-19-Verordnungen" haben die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern "in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet" (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MaßnahmenG 2020 es für notwendig erachtete, ein eigenes - nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes - Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten "Pakets" insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpidemieG 1950 auslösen (vgl. VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018). Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MaßnahmenG 2020, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die der LH gestützt auf dieses Gesetz verfügte.
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