Das Inkrafttreten der Verordnung des LH von Salzburg vom 27. März 2020 betreffend Betretungsverbot bestimmter Einrichtungen, LGBl. Nr. 25/2020, hatte Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Mitbeteiligten nach § 32 Abs. 1 EpidemieG 1950, der sich aus der Betriebsschließung durch die BH ergab: Nach der genannten Norm besteht ein Vergütungsanspruch nur soweit, als durch die Betriebsschließung gemäß § 20 EpidemieG 1950 ein Verdienstentgang eingetreten ist (arg.: "...und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist."). Die Verordnung der BH Tamsweg vom 13. März 2020 betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben musste also kausal für den Verdienstentgang der Mitbeteiligten sein. Soweit der Verdienstentgang auch und unabhängig von der Betriebsschließung gemäß § 20 EpidemieG 1950 durch andere Ursachen (hier: der Verordnung des LH) entstanden war, fehlte es im Umfang dieser alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität.
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