Wenn die Revision argumentiert, der Verordnung des BH Tamsweg vom 13. März 2020 betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben sei durch die Verordnung des LH von Salzburg vom 27. März 2020 betreffend Betretungsverbot bestimmter Einrichtungen, LGBl. Nr. 25/2020, materiell derogiert worden, kann dem nicht gefolgt werden: Eine Derogation käme überhaupt nur in Betracht, wenn die beiden Verordnungen in einem normativen Widerspruch zueinander stünden. Davon kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die beiden Verordnungen nebeneinander bestehen können und unterschiedliche Regelungsgegenstände zum Inhalt haben: Mit der Verordnung des BH wurde eine vollständige Betriebsschließung angeordnet, während die Verordnung des LH Betretungsverbote von Beherbergungsbetriebe für bestimmte Personengruppen (Touristen und Touristinnen) vorsahen. Dass die - qualitativ unterschiedlichen - Anordnungen für das betroffene Unternehmen vergleichbare Auswirkungen (nämlich ein Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken) haben konnten, mag zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass zwischen den Verordnungen kein normativer Widerspruch bestand, aufgrund dessen die eine bei Inkrafttreten der anderen nicht mehr fortbestehen konnte.
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