Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und somit den Spruch des bekämpften Bescheides der BH vom 2. Oktober 2019 übernommen. Dieser Vorstellungsbescheid ersetzte bzw. bestätigte inhaltlich wiederum den Mandatsbescheid vom 2. September 2019 und die dort getroffene Anordnung der besonderen Überwachung nach § 48a SPG (vgl. zum Mandatsbescheid nach § 57 AVG, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151, Rn. 15, mwN). Diese spruchmäßige Anordnung der Überwachung ist eindeutig. Der Begründung kommt daher eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu.
Rückverweise