JudikaturVwGH

Ro 2021/01/0008 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2021

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein - wie im Zulässigkeitsvorbringen behauptet - ein "einmaliges Nichtmitführen" der Dienstnummernkarte stellt jedenfalls noch keine auffallende Sorglosigkeit dar. Eine - in der Einzelfallbeurteilung allein maßgebliche - vom VwGH aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung wird im Zulässigkeitsvorbringen somit nicht aufgezeigt (vgl. zur Leitfunktion des VwGH allgemein VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0052).

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