Der VwGH hat - unter Zugrundelegung von EuGH 12.4.2018, C-550/16 - erstmals in VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, festgehalten, dass ungeachtet dessen, dass gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 nur minderjährige Kinder als Familienangehörige iSd NAG 2005 gelten, aufgrund einer - unionsrechtlich gebotenen - Abkoppelung des in § 46 NAG 2005 verwendeten Begriffs des Familienangehörigen, eine Berufung auf die Familienangehörigeneigenschaft zum Zwecke der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 in einer Konstellation, in der ein Kind während seines laufenden Asylverfahrens volljährig geworden ist, auch bei einer Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an dieses Kind möglich ist. Die Auffassung, dass es aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist, wenn Anträge auf Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden, der während seines Asylverfahrens volljährig geworden ist, und damit zu einem Zeitpunkt gestellt wurden, als zur entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut bestehenden Möglichkeit einer solchen Antragstellung noch keine Rsp des VwGH vorgelegen ist, ist nicht unvertretbar.
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