JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0146 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2020

Die der Ansicht - die Schubhaft sei schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil der (nach § 22a Abs. 3 iVm Abs. 2 BFA-VG 2014) vorzunehmende Abspruch betreffend die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft verspätet ergangen sei - zugrunde liegende Prämisse, der Schubhaftbescheid habe für diesen Zeitraum seine Wirksamkeit verloren, trifft nicht zu (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181). Er bildet vielmehr weiterhin den maßgeblichen Schubhafttitel. Die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Fremden in diesem Zeitraum hängt demnach davon ab, ob der Schubhaftbescheid hierfür eine taugliche Grundlage darstellt. Die verspätete Entscheidung betreffend den Fortsetzungsausspruch kann somit auch nicht mit (gesonderter) Schubhaftbeschwerde an das VwG erfolgreich geltend gemacht werden, sondern nur mit Beschwerde an den VfGH, der gegebenenfalls eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit feststellt (vgl. VfGH 25.2.2019, E 1633/2018). Nur der Fortsetzungsausspruch ist wegen seiner verspäteten Erlassung insoweit rechtswidrig, was aber nicht zu seiner Aufhebung durch den VwG führt, weil der Fremde in Ansehung des Rechts auf fristgerechte Entscheidung durch eine Aufhebung nicht besser gestellt wäre (vgl. VwGH 27.1.1995, 94/02/0392; VwGH 26.4.2002, 99/02/0034). Deshalb beschränkt sich auch der VfGH in diesen Fällen auf die Feststellung der Rechtsverletzung und hebt den verspätet ergangenen Fortsetzungsausspruchs nicht auf, weil durch eine solche Aufhebung die Rechtsverletzung nicht beseitigt, sondern insoweit sogar verschärft werden könnte, als die im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG ergehende Entscheidung nur noch später ergehen könnte (vgl. VfGH 25.2.2019, E 1633/2018). Vor allem käme die Aufhebung eines Fortsetzungsausspruchs durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aber nur dann in Betracht, wenn diese Entscheidung außer wegen ihrer nicht fristgerechten Erlassung mit einer sonstigen Rechtswidrigkeit belastet ist (vgl. VfGH 30.6.2015, E 1629/2014; VfGH 25.2.2019, E 1633/2018). Auch ein verspätet erlassener Fortsetzungsausspruch stellt daher - soweit er nicht an einem weiteren Mangel leidet - einen tauglichen Schubhafttitel dar. Keinesfalls hat aber die wegen der nicht fristgerechten Erlassung bestehende Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs zur Folge, dass die Anhaltung in Schubhaft in jenem Zeitraum, in dem die Fristüberschreitung vorlag, per se rechtswidrig war. Das hängt - wie erwähnt - von der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides bzw. eines anderen davor ergangenen Schubhafttitels ab (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).

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