JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0146 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2020

§ 52 Abs. 6 FrPolG 2005 normiert, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. NUR DANN, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erlassen (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128).

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