Der Verstoß gegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 kann vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).
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