Der Gesetzgeber sieht in § 26 Abs. 6 OÖ ROG 1994 eine Aliquotierung früherer Leistungen auf Vorschreibungen für die Interessentenbeiträge und den Verkehrsflächenbeitrag nach der OÖ BauO 1994 hinsichtlich eines Teils eines aufgeschlossenen Grundstücks vor. In § 20 Abs. 7 OÖ BauO 1994 hatte der Gesetzgeber keinen Anlass, eine verhältnismäßige Anrechnung des Aufschließungsbeitrags für die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags vorzusehen, weil dies bereits in § 26 Abs. 5 und 6 OÖ ROG 1994 geregelt war. Es ist daher durch den in § 26 Abs. 1 Z 2 OÖ ROG 1994 enthaltenen Verweis auf § 20 Abs. 7 OÖ BauO 1994 von einer planwidrigen Gesetzeslücke für die Anrechnung sonstiger oder früher geleisteter Beiträge für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche auf den Aufschließungsbeitrag auszugehen, die durch analoge Anwendung (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0001) des § 26 Abs. 6 OÖ ROG 1994 auf die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags für einen Grundstücksteil zu schließen ist.
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