Nach § 25 Abs. 1 OÖ ROG 1994 kann die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags im Bauland auch für Grundstücksteile, die als Bauland gewidmet sind, erfolgen (vgl. VwGH 17.10.2002, 2000/17/0155). Wenn nun bereits Aufschließungsbeiträge auch nur für Grundstücksteile vorgeschrieben werden können, ist - aus logisch-systematischen Überlegungen - nicht ersichtlich, weshalb auch die Anrechnung von geleisteten Interessentenbeiträgen für eines oder mehrere Grundstücke nicht anteilsmäßig für das in Betracht kommende Grundstück bzw. Grundstücksteil erfolgen sollte.
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