Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (beispielsweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder - § 24 Abs. 1 lit. d StVO, vor Haus- und Grundstückseinfahrten - § 24 Abs. 3 lit. b StVO, oder im Bereich eines vor oder nach der Erlassung der Kurzparkzonenverordnung angeordneten Halte- und Parkverbots - § 24 Abs. 1 lit. a StVO).
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