Der Verordnungsgeber knüpft für die Parkgebührenpflicht an das Sachverhaltselement eines als Kurzparkzone bezeichneten Gebietes an, ohne auf die konkreten straßenverkehrsrechtlichen Rechtsfolgen in Bezug auf bestimmte Stellen dieses Gebietes abzustellen. Die Abgabepflicht kann somit auch für Bereiche von Halte- und Parkverbotszonen in Kurzparkzonen bestehen (vgl. VwGH 26.2.2003, 2002/17/0350; und VwGH 24.1.2000, 97/17/0331, mwN). Somit ist der Begriff der "Kurzparkzone" in § 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht dahingehend (räumlich) eingeschränkt zu verstehen, dass innerhalb des als Kurzparkzone verordneten Gebietes nur jene Verkehrsflächen umfasst wären, für welche das (grundsätzlich erlaubte) Parken zeitlich eingeschränkt wird.
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