Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M A in E, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in 1030 Wien, Disslergasse 1/Top 2, gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts vom 27. Juli 2022, Zl. RV/7104048/2016, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2012 und 2013, Anspruchszinsen 2012 und 2013, und vom 28. Juli 2022, Zl. RV/7104054/2016, betreffend Normverbrauchsabgabe 2012 und 2013, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber betrieb in den Jahren 2012 und 2013 einen Gebrauchtwagenhandel. Im Rahmen einer beim Revisionswerber durchgeführten Außenprüfung der Streitjahre 2012 und 2013 kam der Prüfer im Wesentlichen zusammengefasst zur Ansicht, der Revisionswerber habe im EU Raum gebrauchte Kraftfahrzeuge innergemeinschaftlich steuerfrei eingekauft, die bei ihm in Österreich zum Weiterverkauf verblieben seien. Die Fahrzeuge seien in der Folge alle in Österreich zugelassen worden. Die vom Revisionswerber behaupteten innergemeinschaftlichen Lieferungen der Fahrzeuge nach Rumänien und in die Slowakei hätten nicht stattgefunden. Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) sei von verschiedenen Personen auf verschiedenen Finanzämtern jeweils mit gefälschten Kaufverträgen in zu geringer Höhe entrichtet worden. Im Regelfall sei laut diesen gefälschten Verträgen ein differenzbesteuerter Kauf durch eine Privatperson vorgelegen, der Kaufpreis sei in zu geringer Höhe angegeben worden.
2 Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte mit Bescheiden vom 9. Oktober 2015 die NoVA für das Jahr 2012 mit EUR 17.289,90 (Nachzahlung in der Höhe von EUR 11.205,97) und für das Jahr 2013 mit EUR 33.808,06 (Nachzahlung in der Höhe von EUR 14.851,17) fest. Mit den weiteren Bescheiden vom 22. Oktober 2015 setzte es die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 mit EUR 92.303,17, für 2013 mit EUR 72.174,33 sowie die Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 samt Anspruchszinsen und eine Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2016 fest.
3 Über die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde, erließ das Finanzamt abweisende Beschwerdevorentscheidungen, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 27. und 28. Juli 2022, in denen eine Revision jeweils für nicht zulässig erklärt worden ist, gab das Bundesfinanzgericht (BFG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde teilweise Folge und setzte gegenüber dem Revisionswerber die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 mit EUR 86.624,40 und für das Jahr 2013 mit EUR 66.118,83 sowie eine Nachzahlung von NoVA für das Jahr 2012 von EUR 10.140,75 und für das Jahr 2013 von EUR 11.183,16 neu fest. Die gegen die Festsetzung der Einkommensteuer und Anspruchszinsen erhobene Beschwerde wies das BFG als unbegründet ab.
5 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens ging das BFG in beiden Erkenntnissen mit näherer Begründung davon aus, dass der Revisionswerber Fahrzeuge im EU Ausland (Deutschland, Frankreich, Italien) im überwiegenden Ausmaß innergemeinschaftlich steuerfrei, in einzelnen Fällen differenzbesteuert erworben habe und diese in seinem Auftrag nach Österreich transportiert worden seien. Es vertrat unter Zugrundelegung der ersten in den Beschuldigtenvernehmungen gemachten Aussagen des Revisionswerbers, denen es erhöhten Wahrheitsgehalt zugemessen hat die Auffassung, diese Fahrzeuge seien zum weiteren Verkauf an potentielle Kunden auf seinem Autostellplatz stehen geblieben und sodann an inländische Abnehmer verkauft worden. Eine Beförderung oder Versendung der Fahrzeuge in einen anderen Mitgliedstaat sei nicht erfolgt. Die vom Revisionswerber behaupteten Geschäftsbeziehungen zu rumänischen und slowakischen Unternehmen mit anschließendem innergemeinschaftlichen Erwerb durch einen inländischen Zulassungsbesitzer, hätten tatsächlich nicht stattgefunden. Vom Revisionswerber seien auch keine weiteren Nachweise zu diesen Geschäftsbeziehungen vorgelegt worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung seien daher nicht erfüllt, sondern es sei ein im Inland steuerpflichtiger Leistungsaustausch verwirklicht worden. Das BFG traf konkrete Feststellungen (samt entsprechenden beweiswürdigenden Überlegungen) zu allen insgesamt 82 streitgegenständlichen Geschäftsvorgängen. In Bezug auf jene Geschäftsvorgänge, zu denen in diesen Unterlagen Kaufverträge zwischen Privatpersonen vorgefunden wurden, ging das BFG davon aus, der Revisionswerber sei als Vermittler in den Verkaufsprozess involviert gewesen und habe eine Provision dafür erhalten. Auf dieser Grundlage gab das BFG der Beschwerde teilweise statt und setzte die Umsatzsteuer und NoVA jeweils für die Jahre 2012 und 2013 neu fest. In Bezug auf die Einkommensteuer und Anspruchszinsen jeweils für die Jahre 2012 und 2013 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist von der Aufnahme von den Parteien beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, oder wenn sich aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2016/15/0058).
11 In seinem Zulässigkeitsvorbringen wendet sich der Revisionswerber im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des BFG und rügt die unterlassene Aufnahme von beantragten Personalbeweisen, die Nichtausfolgung von beim Revisionswerber beschlagnahmten Unterlagen sowie die Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Erhebungen des Finanzamts in Bezug auf die ausländischen Unternehmen.
12 Dazu ist dem Revisionswerber zunächst entgegen zu halten, dass seine in der Beschwerdeverhandlung gestellten Zeugenbeweisanträge entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision nicht auf „konkret genannte“ Geschäftsführer oder Firmen lauteten, sondern pauschal auf „Einvernahme jener Vertragsparteien als Zeugen, wo widerstreitende Behauptungen des [Revisionswerbers] zu vorliegenden Sachverhaltsbehauptungen des Finanzamts vorliegen“. Wie bereits das BFG erkannte, handelt es sich dabei schon mangels Nennung von Namen und ladungsfähiger Anschrift der Zeugen um keine tauglichen Beweisanträge. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in Beweisanträgen das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0099, mwN).
13 Auch aus den weiteren relevierten Verfahrensmängeln, das BFG habe die Anträge auf Einvernahme des Betriebsprüfers und auf Ausfolgung der beim Revisionswerber beschlagnahmten Unterlagen zu Unrecht abgewiesen, ist nichts zu gewinnen. Das BFG begründete die Abweisung dieser Anträge nämlich auch mit der in der Revision unbestritten gebliebenen Verschleppungsabsicht des Revisionswerbers, die nach § 183 Abs. 3 BAO zur Abstandnahme beantragter Beweisaufnahmen berechtigt (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei tragfähiger Alternativbegründung etwa VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0090, mwN). Die beantragte Einvernahme des Betriebsprüfers („zum Beweis dafür, dass die in den Bescheiden und dem Schlussbesprechungsprotokoll vermeintlich aufgezeigten Sachverhalte tatsächlich nicht vorliegen und dass zu deren Annahme keine Anhaltspunkte und keine Begründung vorliegt“), entsprach im Übrigen auch nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (vgl. etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004, mwN).
14 Wenn der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht auch noch rügt, das BFG habe sich auf Erhebungen des Finanzamts bei ausländischen Steuerbehörden gestützt, ohne diese dem Revisionswerber zugänglich zu machen, ist dem zu entgegnen, dass das BFG die vom Revisionswerber genannten Erhebungen zwar anführt und teilweise Ermittlungsergebnisse daraus wiedergibt, allerdings nicht ersichtlich ist (und vom Revisionswerber auch nicht aufgezeigt wird), dass sich das BFG bei seinen Feststellungen zum Nichtvorliegen von Geschäftsvorgängen zwischen dem Revisionswerber und rumänischen bzw. slowakischen Unternehmen tragend auf diese Akten bzw. Ermittlungsergebnisse gestützt hätte; insbesondere hat das BFG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen ausdrücklich dargelegt, dass es sich auf die vom Revisionswerber im Rahmen der Beschuldigtenvernehmungen gemachten ersten Angaben gestützt habe, denen es gegenüber seinen „nachmaligen Behauptungen“ einen erhöhten Wahrheitsgehalt zugemessen habe.
15 Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, dass eine spruchmäßige Erledigung betreffend die auch in Beschwerde gezogene Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2016 nicht erfolgte. Die (im Rahmen der Revisionsgründe gemachten) Revisionsausführungen, mit denen die Unterlassung eines diesbezüglichen Abspruchs gerügt wird, gehen aber ins Leere, weil insoweit eine Säumnis des BFG vorliegt, die mit Fristsetzungsantrag geltend zu machen wäre (§ 38 VwGG).
16 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2025