JudikaturVwGH

10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 2021

Bei der Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18b iVm. § 19b B-GlBG 1993 handelt es sich um eine Globalbemessung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, bei der ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist und die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der persönlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Der Ausgleich des erlittenen Schadens für die persönliche Beeinträchtigung muss auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen (vgl. VwGH 16.6.2020, Ro 2019/12/0009).

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