Ro 2020/12/0012 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In Bezug auf die Frage, in welchen Arbeitsbedingungen sich der Bedienstete diskriminiert erachtet, sind seine persönlichen Präferenzen selbst bei einem objektiv gleichwertigen Arbeitsplatz ausschlaggebend (vgl. VwGH 27.2.2014, 2013/12/0027). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der "sonstigen Arbeitsbedingungen" in § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG 1993 neben den rechtlichen auch die faktischen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz umfasst und "weitestmöglich" auszulegen ist (vgl. VwGH 27.2.2014, 2013/12/0027).