In Bezug auf die Frage, in welchen Arbeitsbedingungen sich der Bedienstete diskriminiert erachtet, sind seine persönlichen Präferenzen selbst bei einem objektiv gleichwertigen Arbeitsplatz ausschlaggebend (vgl. VwGH 27.2.2014, 2013/12/0027). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der "sonstigen Arbeitsbedingungen" in § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG 1993 neben den rechtlichen auch die faktischen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz umfasst und "weitestmöglich" auszulegen ist (vgl. VwGH 27.2.2014, 2013/12/0027).
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