JudikaturVwGH

Ra 2020/10/0077 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2021

Beim Kindesunterhalt handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern. Der im Revisionsfall in Rede stehende privatrechtliche Anspruch auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen den Kindesvater käme demnach allenfalls der mj. Tochter, nicht aber der Mutter als Revisionswerberin zu. Die vom VwG bestätigte Kürzung des Richtsatzes der Mutter - der im Ergebnis einer 100 %igen Kürzung des Richtsatzes für minderjährige Personen gemäß § 5 Abs. 2 lit. e Z 3 sublit. aa Tir. MSG 2010 gleichkommt - entspricht daher nicht dem Gesetz. Überdies geht das VwG davon aus, dass im Revisionsfall zunächst "ein Feststellungsverfahren [auf Vaterschaft] einzuleiten und sodann der Unterhaltsanspruch geltend zu machen" wäre. Die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch der mj. Tochter der Revisionswerberin gegenüber Dritten in Form eines (vorgelagerten) Vaterschaftsfeststellungsverfahrens in zumutbarer Weise verfolgt wird, kann fallbezogen aber nicht ohne Auseinandersetzung mit den in § 149 Abs. 1 ABGB vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, erfolgen, sieht die genannte Bestimmung doch vor, dass die diesbezügliche Verpflichtung nicht zum Tragen kommt, wenn die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht (vgl. OGH 10.8.2006, 2 Ob 129/06v).

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