Ra 2020/05/0032 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wie sich aus § 32 Abs. 2 OÖ ROG 1994 ergibt, kann die Geschoßflächenzahl als Ausdruck des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festgelegt werden, wobei gemäß § 32 Abs. 6 OÖ ROG 1994 auch die Art der Berechnung darzustellen ist. Im Revisionsfall wurde jedoch kein Bebauungsplan erlassen, in welchem die Geschoßflächenzahl allenfalls hätte festgelegt werden können. Vielmehr wurde die Geschoßflächenzahl als Auflage in der für den gegenständlichen Bauplatz erteilten Bauplatzbewilligung vorgeschrieben. Dass diese Vorgangsweise zulässig ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 OÖ BauO 1994, welcher die Baubehörde ausdrücklich zur Vorschreibung von Auflagen in der Bauplatzbewilligung ermächtigt. Zudem trifft § 7 OÖ BauO 1994 Vorsorge für den Fall, dass die Gemeinde nach Erteilung der Bauplatzbewilligung bzw. einer darauf fußenden Baubewilligung doch einen Bebauungsplan erlässt, in welchem die Geschoßflächenzahl allenfalls abweichend von der Bauplatzbewilligung festgelegt wird. Bestimmungen, die im Bebauungsplan zu regeln wären, können demnach bei Fehlen eines Bebauungsplanes und bei Vorliegen der in § 5 Abs. 3 OÖ BauO 1994 genannten Voraussetzung als Auflage im Bauplatzbewilligungsbescheid vorgeschrieben werden.