Ro 2020/04/0032 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Feststellung, das amtswegige Prüfverfahren sei berechtigt gewesen und die Revisionswerberin habe besondere Kategorien personenbezogener Daten, nämlich die Partei-Affinität im Rahmen der Ausübung des Gewerbes "Adressverlage und Direktmarketingunternehmen", mangels Einwilligung der betroffenen Personen unrechtmäßig verarbeitet, bildet als solche keine notwendige Grundlage für die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO.