Ra 2020/03/0171 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat sich mit der Frage der Ungebührlichkeit der Erregung störenden Lärms im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs bereits in einem Erkenntnis zum Krnt LSicherheitsG 1977 befasst. Er ist dabei im Wesentlichen zum Ergebnis gekommen, dass im Fall von Arbeiten, die zeit- und wetterabhängig sind und die daher nur in beschränktem Rahmen zeitlich verschoben werden können, und die zu einer Zeit, die üblicherweise noch nicht der Nachtruhe dient, durchgeführt werden, der dabei erzeugte (störende) Lärm nicht als ungebührlicherweise erregt anzusehen ist, wenn die Ausführung der Arbeiten der herkömmlichen landwirtschaftlichen Praxis entspricht, aufgrund der Vegetations- und Witterungsverhältnisse dringend notwendig ist, und keine Lärmentwicklung festgestellt wird, die über jenes Maß hinausgeht, das üblicherweise mit der fachgerechten Durchführung solcher landwirtschaftlicher Arbeiten verbunden ist (VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0072, dort zu abendlichen Mäharbeiten mit Traktor; vgl. dazu auch VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0027, insbesondere Rn. 25 ff, dort zu nächtlichen Silierarbeiten). Diese Grundsätze sind auch für den Fischereibetrieb des Revisionswerbers, der zur Vertreibung bestimmter Vogelarten an der Teichanlage eine Gasdruckanlage betreibt, heranzuziehen.