Der dem (für die "ordentliche" Gerichtsbarkeit geltenden) Art. 87 Abs. 3 B-VG nachgebildete Art. 135 Abs. 3 B-VG statuiert auch für die VwG den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Dieser Grundsatz gilt für die Aufteilung der von den Verwaltungsgerichten zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Er steht (unter anderem) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 83 Abs. 2 B-VG (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; OGH 18.2.2015, 3 Ob 188/14i).
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