JudikaturVwGH

10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2021

Zunächst ist festzuhalten, dass die einschlägigen Gesetzesmaterialien zum Begriff "Siedlungsgebiet" iSd UVPG 2000 nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen, weshalb - in Abweichung von § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 - Einzelbauten und Einzelgehöfte von der Definition des "Siedlungsgebietes" ausgenommen sind. Festzuhalten ist aber, dass die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 89/2000, mit der die Lage "in oder nahe Siedlungsgebieten" als relevantes Kriterium für eine UVP-Pflicht nach Spalte 3 des Anhangs 2 - samt Definition des Nahebereichs mit Anknüpfung an die Widmung und der in Rede stehenden Ausnahme für "Einzelgehöfte oder Einzelbauten" - festgelegt wurde, mehrfach auf das Erfordernis einer Umsetzung der UVP-RL verweisen. So wird etwa ausdrücklich ausgeführt, dass zwar "die im Anhang III der ÄnderungsRL genannten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte kein unmittelbares Pendant im gegenständlichen Entwurf" hätten, dass damit "statt der ökologischen Empfindlichkeit wohl eher anthropozentrischen Bedürfnissen Rechnung getragen" werden wolle, weshalb "als zusätzliches Kriterium die Lage in oder im Nahebereich von Siedlungsgebieten" zur Anwendung kommen solle. Der Gesetzgeber macht also deutlich, dass auch diese Festlegung in Umsetzung der in Anhang III zur UVP-RL normierten Kriterien (konkret: der Berücksichtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte) erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber mit der die erwähnte Ausnahme beinhaltenden Definition den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen wollte, wonach von den Mitgliedstaaten Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte besonders zu berücksichtigen sind. Dieser Umstand (Wille zur Umsetzung der UVP-RL) ist daher entscheidender Parameter bei der Auslegung des Begriffs "Siedlungsgebiets" wie auch der damit einhergehenden Ausnahmeregelung für "Einzelgehöfte oder Einzelbauten", nicht aber ein "enzyklopädisches Verständnis" oder gar ein lokaler Sprachgebrauch.

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