Ro 2020/03/0023 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, dass mit der vom nationalen Gesetzgeber vorgenommenen Festlegung des schützenswerten Gebietes "Siedlungsgebiet" in Anhang 2 zum UVPG 2000, wonach als Grünland ausgewiesene Flächen bei der Beurteilung des Vorliegens eines Siedlungsgebietes außer Betracht zu bleiben haben, der unionsrechtlich eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.