Ro 2020/03/0023 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt nach der Legaldefinition des Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVPG 2000 grundsätzlich (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- und Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten) ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke als "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen", "festgelegt oder ausgewiesen" sind. Schon der Gesetzeswortlaut spricht also dafür, dass es hierbei auf die Widmung der Grundstücke als "Bauland" ankommt. Dies wird durch die bereits zitierten Gesetzesmaterialien zu den UVPG-Novellen BGBl. I Nr. 89/2000 (IA 168/A 21. GP, S. 31f) und BGBl. I Nr. 153/2004 (ErlRV 648 BlgNR 22. GP, S. 20f) untermauert, die darauf hinweisen, dass für das Vorliegen eines Siedlungsgebietes iSd Kategorie E ausschließlich die Flächenwidmung der im Vorhabensgebiet liegenden Grundstücke maßgeblich ist. Grundstücke, die nicht als "Bauland" festgelegt oder ausgewiesen sind, haben daher bei der Beurteilung iSv Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVPG 2000 außer Betracht zu bleiben, und zwar selbst dann, wenn auf diesen Wohnbauten errichtet werden dürfen oder bereits (in zulässiger Weise) errichtet wurden. Diese Auslegung entspricht auch der zum Begriff des "Abbauverbotsbereiches" nach § 82 Abs. 1 MinroG 1999 (der als Vorlage für die Definition des "Siedlungsgebietes" diente) ergangenen Rechtsprechung.