Ro 2020/03/0001 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage (mit BGBl. I Nr. 97/ 2018 erfolgte eine umfassende Novellierung des WaffG 1996) reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).