JudikaturVwGH

Ro 2020/03/0001 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 2020

Die Behörde (im Fall der Beschwerde das VwG) hat im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte zunächst zu prüfen und festzustellen, ob die Sportschützeneigenschaft nach § 11b WaffG 1996 vorliegt. In weiterer Folge ist festzustellen, ob die über die Anzahl von zwei (§ 23 Abs. 2 erster Satz WaffG 1996) bzw. nach Ablauf der jeweils vorgesehenen "Wartefristen" von fünf (§ 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG 1996) oder - höchstens - zehn (§ 23 Abs. 2b WaffG 1996) genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, wie die Erläuterungen zur RV 379 BlgNR 26. GP, S. 5f, zeigen, nichts geändert.

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