§ 19 Abs. 2 erster Satz Wr WettenG 2016 bezweckt, den Zutritt jugendlicher Personen sowie gesperrter Erwachsener in Räumen mit einem Wettterminal zu untersagen. Die Verwendung der Wortfolge "und die Teilnahme an einer Wette" ist vor diesem Hintergrund dahin zu lesen, dass durch die Zutrittskontrolle die Teilnahme an Wetten durch (ua) Jugendliche verhindert werden soll (vgl. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0107, 0108).
Rückverweise