Die Bestimmung des § 24 Abs. 2a AsylG 2005 gilt unter anderem für bereits vor dem BVwG anhängige Verfahren (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, Rn. 28, sowie ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 13, wonach die Bestimmung in gleicher Weise für Verfahren gilt, die bereits vor dem BVwG anhängig sind).
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