JudikaturVwGH

Ra 2019/22/0059 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2019

Ein unzureichendes Eingehen auf das Vorbringen einer Partei, das substanzielle Einwendungen enthielt und eine eingehende Überprüfung im Tatsachenbereich auch durch Einvernahme von Beweispersonen erfordert hätte, kann für eine Beurteilung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 maßgeblich sein (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2014/08/0050).

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