Ein unzureichendes Eingehen auf das Vorbringen einer Partei, das substanzielle Einwendungen enthielt und eine eingehende Überprüfung im Tatsachenbereich auch durch Einvernahme von Beweispersonen erfordert hätte, kann für eine Beurteilung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 maßgeblich sein (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2014/08/0050).
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