Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und kann daher bereits nach der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend § 29 VwGVG 2014 einschlägigen § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Somit ist ein bloß mündlich verkündetes Erkenntnis auf Grund seiner Anfechtung uneingeschränkt an seinem aus der niederschriftlich vorgenommenen Beurkundung wiedergegebenen Inhalt zu messen (vgl. VfGH 1.12.2012, B 567/11, VfSlg. 19.708/2012).
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