Ist eine Nebenbestimmung von der übrigen Entscheidung nicht trennbar, richtet sich die Revision - ungeachtet einer anderslautenden Anfechtungserklärung - auch gegen diese (vgl. etwa VwGH Ro 2019/19/0006; 20.9.2017, Ra 2016/11/0169, mwN; vgl. auch zu untrennbaren Nebenbestimmungen in den Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Es steht den Revisionswerbern nicht offen, die Prüfung des VwGH hinsichtlich des Ausspruches des BVwG nach § 50 FrPolG 2005 auszuschließen, weil die auf der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz betreffend das Begehren auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtlich aufbauenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren.
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