§ 26 Abs. 1 des Vlbg SpitalG 2005 erlaubt die Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung wegen fehlender Übereinstimmung mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) nur für die in § 18a Abs. 2 leg.cit. genannten Krankenanstalten (lit. b). Das Ambulatorium des Revisionswerbers ist keine solche Krankenanstalt. Nach Erteilung einer Errichtungsbewilligung dürfte diese im Folgenden nicht auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 lit. b des Vlbg SpitalG 2005 entzogen werden. Die im Spruch des Bescheides enthaltene auflösende Bedingung, derzufolge die Bedarfsfeststellung "ihre Gültigkeit verliert", wenn im RSG "für den Zeithorizont ab 2021 verbindlich mittels Rechtsverordnung angeordnet wird", dass kein Bedarf am beantragten Ambulatorium besteht, hat im Vlbg SpitalG 2005 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Fassung (LGBl. Nr. 54/2005 idF. LGBl. Nr. 10/2015) keine Deckung. Die gesetzliche Deckung fehlt, weil eine "Befristung" gemäß § 22 Abs. 3 leg. cit. (fallbezogen: bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden RSG) schon deshalb nicht erforderlich ist, weil für Ambulatorien ohne Kassenvertrag ein RSG auf der Grundlage des § 100 Abs. 4 leg. cit. nicht erlassen werden dürfte und ein solcher bisher auch nicht erlassen wurde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden