Das Vlbg SpitalG 2005 erlaubt zwar auch bei Vorabfeststellungen des Bedarfs Nebenbestimmungen (§ 22 Abs. 6), solche dürfen aber, wie der Verweis in § 22 Abs. 6 leg.cit. auf Abs. 3 zeigt, nur zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 18 oder § 20 Abs. 2 leg.cit. vorgeschrieben werden. § 18 Abs. 2 lit. a leg.cit. nennt als sachliche Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung zwar den Bedarf, doch versteht es sich von selbst, dass § 22 Abs. 3 und 6 leg.cit. an die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung oder über die Vorabfeststellung des Bedarfs anknüpft. Es kann dem Gesetzgeber, der zur Vorschreibung von Nebenbestimmungen ermächtigt, nicht unterstellt werden, dass er damit zur Vorwegnahme vermeintlich bevorstehender oder auch nur möglicherweise zu erwartender Änderungen des Vlbg SpitalG 2005 ermächtigt. Eine Anknüpfung an bloß erwartete Rechtslagenänderungen kann nicht als "zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen" gemäß § 18 des Vlbg SpitalG 2005 notwendig angesehen werden.
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