Im vorliegenden Fall hat das LVwG das Straferkenntnis der LPD, mit dem dem Revisionswerber die Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG "dritter Strafrahmen" angelastet wurde, in seinem Spruch nicht durch die Wortfolge "drittes Tatbild" ersetzt. Da der Spruch die richtigen Gesetzesstellen enthält und sowohl Spruch als auch Begründung dem Revisionswerber als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen einer bestimmten GmbH vorwerfen, verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus dieser lediglich terminologischen Abweichung im Zusammenhang mit § 44a Z 1 VStG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte (vgl. zur Berichtigungsfähigkeit von offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141).
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