Der Begriff der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe in § 29 Abs. 6 FinStrG ist ein eigener Begriff des Finanzstrafgesetzes und nach dem Gesetzeszweck, wie er in den Materialien (Hinweis ErlRV 177 BlgNR 25. GP, 1) zum Ausdruck kommt, auszulegen (vgl. auch VwGH 26.3.2019, Ro 2019/16/0003, und VfGH 10.10.2018, E 2751/2018; sowie Plückhahn, in Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG3 (2016), Rz 1536). Er beschränkt sich nicht auf Selbstanzeigen anlässlich einer Außenprüfung im Sinn der BAO, sondern betrifft etwa auch Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau (§§ 145 f BAO und § 24 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)), anlässlich einer Beschau (Art. 188 Buchstabe c der Verordnung Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, (UZK); vgl. auch § 101 Abs. 4 ZollR-DG) oder anlässlich einer Abfertigung (§ 4 Abs. 2 Z 1 ZollR-DG).
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