Rückverweise
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 265 Abs. 1w FinStrG trat u.a. § 29 Abs. 6 mit 1. Oktober 2014 in Kraft und ist § 29 in der Fassung der FinStrG-Novelle 2014 auf Selbstanzeigen anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 erstattet werden. Damit bestimmt § 265 Abs. 1w FinStrG eindeutig - und als lex specialis und lex posterior gegenüber § 4 Abs. 2 FinStrG - den zeitlichen Bedingungsbereich des § 29 Abs. 6 FinStrG in der Fassung der FinStrG-Novelle 2014 für stafbefreiend wirkende Selbstanzeigen mit dem Zeitraum nach dem 30. September 2014. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, E 2751/2018, näher ausführte, obwalten auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 265 Abs. 1w und § 29 Abs. 6 FinStrG in der Fassung der FinStrG-Novelle 2014 und einem Verständnis in besagtem Sinn.