(1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten.
(2) Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des § 17 Abs. 4 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 erlassenen WFA-Finanzielle Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, in der jeweils geltenden Fassung, im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittlicher Personalaufwand einschließlich der Valorisierung für das entsprechende Jahr bekannt gibt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 2/5 und für sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.
(4) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Amtshandlung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Bemessung der Abgaben) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Amtshandlung oder des entsprechenden Teiles derselben.
Rückverweise
ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 30 Zu § 41 ZollR-DG
…sowie in der Wiederausfuhrmitteilung; 4. die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren. (2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des 1. Abs. 1…
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 120 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
…Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
§ 98 Allgemeine Bestimmungen
…Art. 9 des A.T.A.-Abkommens bzw. Art. 11 der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben. 2. Kreditzinsen und Verzugszinsen nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften…
§ 107
…3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf…