JudikaturVwGH

Ra 2019/16/0104 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 2022

Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus dem Ausdruck "nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen" in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG, dass bei der Luftfahrt, die unter die Befreiung fällt, der Kraftstoff für ein Luftfahrzeug verwendet wird, das unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen dient. Der Begriff "Luftfahrt" verlangt somit, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt (vgl. EuGH C-79/10, Systeme Helmholz GmbH, Rn. 21, mwN).

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