Ra 2019/15/0102 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem Unternehmer sind auch Leistungen zuzurechnen, die er durch Arbeitnehmer, Organwalter oder offene Stellvertreter erbringen lässt (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/15/0149; 22.11.2006, 2003/15/0143). Welche Person eine Kapitalgesellschaft tatsächlich beherrscht, ist für deren Unternehmereigenschaft ohne Belang (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/15/0157).