Das Vorbringen, das BVwG habe veraltete Länderberichte herangezogen und im Rahmen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht geprüft, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei, geht schon deswegen am Thema vorbei, weil es sich beim hier zur Anwendung gebrachten Grund für die Aberkennung um einen Asylausschlussgrund handelt, bei dessen Vorliegen eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung - oder wie hier: Beibehaltung - des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat (§ 6 Abs. 2 AsylG 2005, hier: iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005).
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