Bei der in der Rechtsprechung (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360) erfolgten Aufzählung von Straftaten, die unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen, handelt es sich nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom VwGH schon mit dem Hinweis "und dergleichen" unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
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