Ro 2019/13/0027 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer für die zu veranlagende Abgabe in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (Z 2), und für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte (Z 3). Das Gesetz sieht die Möglichkeit, eine Ausschüttung nach dem Entstehen der Steuerschuld als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren, nicht vor. Im gegebenen Zusammenhang ist weiters zu beachten, dass verdeckte Gewinnausschüttungen nur in bestimmten Konstellationen dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (§§ 93 ff EStG 1988). Um nicht zu unsachlichen Differenzierungen zu gelangen, ist daher der in § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO normierte Zeitpunkt als Endzeitpunkt zu werten, bis zu welchem die Kapitalgesellschaft dem Finanzamt gegenüber die Wahl treffen kann, eine Vermögenszuwendung an Gesellschafter statt als (verdeckte) Ausschüttung als Einlagenrückgewähr zu werten. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach die Rückgängigmachung einer verdeckten Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 nur bis zum Bilanzstichtag des betroffenen Wirtschaftsjahres möglich ist (vgl. für viele VwGH 25.11.2009, 2007/15/0196; 31.5.2011, 2008/15/0153, mwN).