Ro 2019/13/0027 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Grundsätzlich stand es einer Kapitalgesellschaft nach der Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2015/16 frei zu wählen, ob Zuwendungen an ihre Gesellschafter ertragsteuerlich als verdeckte oder offene Ausschüttungen iSd § 27 EStG 1988 oder als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 zu behandeln sind. Voraussetzung für eine Einlagenrückzahlung war jedoch, dass ausreichend Einlagen vorhanden waren (vgl. Kirchmayr/Rzepa in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 4 Tz 445, 456). Im Falle von verdeckten Vorteilszuwendungen an Gesellschafter ist, wenn nicht der Nachweis einer Einlagenrückzahlung vorliegt, von einer (verdeckten) Ausschüttung auszugehen (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037, mwN).