Ra 2019/13/0010 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Fremdes Recht ist nach § 3 IPRG wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Es kommt dabei in erster Linie auf die dort durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an (vgl. RIS-Justiz RS0080958; VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062, VwSlg. 8929/F).