Rückverweise
Das Gesetz enthält keinen Abgabentatbestand, unter den Zwischenlagerungen subsumierbar sind und von dem § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG eine Ausnahme vorsieht. Das Gesetz enthält keinen solchen Tatbestand für vorübergehendes Lagern und die zitierte Bestimmung gehört nicht zu den in § 3 Abs. 1a ALSAG normierten Ausnahmen von den in Abs. 1 normierten Fällen der Beitragspflicht. Sie begründet wie die im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, kommentierte Regelung, an deren Stelle sie trat, eine ohne sie nicht bestehende Beitragspflicht in Fällen, für deren Behandlung "als Ablagern" das Gesetz die Überschreitung einer bestimmten Dauer des "Lagerns" verlangt. Dieses Erfordernis ist auch nicht als planwidrige Lücke deutbar, die der Rechtsanwender zu schließen habe, wenn er für das Unterbleiben der Anordnung einer Beitragspflicht keinen sachlichen Grund erkennen kann (vgl. in diesem Zusammenhang die strengen Voraussetzungen für Analogieschlüsse etwa in dem Erkenntnis VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, VwSlg 19236 A/2015). Ordnet der Gesetzgeber eine Beitragspflicht an und nimmt er bestimmte Tätigkeiten davon aus, so kann sich die (in § 3 Abs. 1a ALSAG nun ausdrücklich geregelte) Frage stellen, ob damit nur Tätigkeiten gemeint sind, für die alle nötigen Bewilligungen vorliegen. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG wirft aber nicht die Frage auf, ob der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch kürzere Zwischenlagerungen erfassen wollte und es nur planwidrig unterließ, einen diesbezüglichen Tatbestand für die Selbstberechnungsabgabe (§ 9 Abs. 2 ALSAG) ins Gesetz aufzunehmen. Ob der Rechtsanwender eine solche Planwidrigkeit aufgreifen könnte, bedarf daher keiner Erörterung. Die vom Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, VwSlg 18553 A/2013, an dem insoweit nicht festgehalten werden kann, und von der hier getroffenen Entscheidung zitierten Folgejudikatur (Erkenntnisse VwGH 14.11.2013, 2011/17/0132, RS 1; 23.4.2014, 2013/07/0269, RS 3; 26.3.2015, 2012/07/0099, RS 1; 29.7.2015, Ra 2015/07/0041, VwSlg 19168 A/2015, RS 2; 28.2.2017, Ra 2016/16/0019, RS 1; 28.2.2017, Ra 2016/16/0022, RS 1; die Beschlüsse VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0046, RS 1; 19.5.2016, Ra 2016/16/0020, RS 1, und Ra 2016/16/0021) dazu abweichende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes erweist sich aus diesen Gründen als richtig.