Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 05.11.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte mittels dafür vorgesehenem Formular am 25.06.2024 die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben.
Mit Bescheid vom 05.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag zurück und führte begründet aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, Unterlagen und Angaben nachzureichen, nicht nachgekommen sei.
Mit dem am 04.12.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Rechtsmittel beschwerte er sich gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags in der Höhe von EUR 183,60 und führte Bedenken in Hinblick auf die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit an.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.10.2025, zugestellt am selben Tag, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Inhaltserfordernisse für eine Beschwerde auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens die Beschwerde zu verbessern, insbesondere die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Der Beschwerdeführer kam diesem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer nannte in seiner Beschwerde die Geschäftszahl und das Datum des zurückweisenden Bescheides über Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben. Seine Beschwerdebegründung richtet sich aber gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags in der Höhe von EUR 183,60, was nicht Sache des gegenständlichen Bescheides ist.
Am 02.10.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, in dem es die Inhaltserfordernisse von Beschwerden gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG aufzeigte und dem Zweitbeschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur Verbesserung seiner Beschwerde setzte. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer am 02.10.2025 um 18:58 Uhr im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs abgeholt.
Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Insbesondere relevant ist der Mängelbehebungsauftrag vom 02.10.2025 sowie das E-Zustellprotokoll dessen Zustellung (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0121, mwN).
Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Den Feststellungen zufolge brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 04.12.2024 eine mangelhafte Beschwerde ein, da er sich mit dem Rechtsmittel nicht gegen die Sache des Verfahrens, nämlich die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben, beschwert, sondern gegen die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags, die ihm mit dem von ihm bezeichneten Bescheid aber nicht vorgeschrieben wurde.
Daher war dem Beschwerdeführer die Behebung des Mangels, nämlich die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der zurückweisenden Entscheidung stützen und damit einhergehend auch das Begehren darzulegen, aufzutragen.
Der Beschwerdeführer reagierte auf diesen ihm am 02.10.2025 zugestellten Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht und behob somit die seiner Eingabe anhaftenden Mängel nicht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt 3. zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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